Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
Vom
20.6.1980
Zuletzt geändert am
13.7.2022
§ 36
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 29 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch im Land Berlin.