Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme
Vom
20.6.1980
Zuletzt geändert am
13.7.2022
§ 31
Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Fernwärmeversorgungsunternehmens kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.