AVAG

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz

Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen

Vom 19.2.2001

Neugefasst am 30.11.2015

Zuletzt geändert am 7.11.2022

§ 43

Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren

(1) Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind neben den in § 17 Absatz 2 Satz 2 aufgeführten Vorschriften auch die §§ 40 und 42 sinngemäß anzuwenden.

(2) 1Hat der Bundesgerichtshof eine Anordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 1 Nummer 1 erlassen, so ist in Abweichung von § 17 Absatz 3 Satz 3 ein Zusatz aufzunehmen, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf. 2Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.