Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen
Vom
26.11.2012
Zuletzt geändert am
27.6.2018
§ 8
Tiere
1Beförderungsauslagen für bis zu zwei Haustiere werden erstattet, soweit diese üblicherweise in der Wohnung gehalten werden.
2Kosten für Transportbehältnisse, Tierheime, Quarantäne und andere Nebenkosten werden nicht erstattet.