AUV

Auslandsumzugskostenverordnung

Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen

Vom 26.11.2012

Zuletzt geändert am 27.6.2018

§ 22

Zusätzlicher Unterricht

(1) 1Benötigt ein berücksichtigungsfähiges Kind aufgrund des Umzugs zusätzlichen Unterricht, werden die Unterrichtskosten für höchstens ein Jahr zu 90 Prozent erstattet. 2Die Frist beginnt spätestens ein Jahr nach Beendigung des Umzugs des Kindes.

(2) 1Insgesamt wird für jedes berücksichtigungsfähige Kind höchstens ein Betrag in Höhe des zum Zeitpunkt der Beendigung des Umzugs maßgeblichen Grundgehalts der Stufe 1 der Besoldungsgruppe A 14 erstattet. 2Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde können höhere Kosten erstattet werden, wenn die Anwendung des Satzes 1 für eine berechtigte Person mit häufigen Auslandsverwendungen eine unzumutbare Härte bedeuten würde.