AuslZuschlV

Auslandszuschlagsverordnung

Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen

Vom 17.6.2025

Abschnitt 2
Erhöhter Auslandszuschlag
Unterabschnitt 1
Erhöhter Auslandszuschlag für Angehörige des Auswärtigen Dienstes

§ 8

Information über den Ablauf des maßgeblichen Zeitraums bei befristeten Verwendungen im Ausland

Die entsendende Dienststelle informiert die Bezügestelle, wenn der Zeitraum nach § 53 Absatz 6 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes abgelaufen ist.