Abschnitt 2
Erhöhter Auslandszuschlag
Unterabschnitt 1
Erhöhter Auslandszuschlag für Angehörige des Auswärtigen Dienstes
§ 8
Information über den Ablauf des maßgeblichen Zeitraums bei befristeten Verwendungen im Ausland
Die entsendende Dienststelle informiert die Bezügestelle, wenn der Zeitraum nach § 53 Absatz 6 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes abgelaufen ist.