Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten
Vom
23.5.2011
Zuletzt geändert am
10.8.2021
§ 60
Beschränkung der Zwangsvollstreckung kraft Gesetzes
Die Zwangsvollstreckung ist auf Sicherungsmaßregeln beschränkt, solange die Frist zur Einlegung der Beschwerde noch läuft und solange über die Beschwerde noch nicht entschieden ist.