(1) 1Entscheidet die zuständige Behörde gemäß § 7 Abs. 4, so gilt die Zuverlässigkeitsüberprüfung fünf Jahre; im Einzelfall kann die zuständige Behörde eine kürzere Geltungsdauer festlegen. 2Die Geltungsdauer beginnt mit dem Tag der Entscheidung der zuständigen Behörde.
(2) Ist eine Wiederholungsüberprüfung spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der vorangegangenen Überprüfung beantragt worden, gilt die Zuverlässigkeit bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde über das Ergebnis der Wiederholungsüberprüfung als nachgewiesen.
(3) Bestehen die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betroffenen nach § 7 Absatz 5 Satz 3 fort, kann ein erneuter Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung der gleichen oder einer höheren Kategorie erst gestellt werden, wenn die von der zuständigen Behörde im Einzelfall unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse festgelegte Frist von höchstens fünf Jahren abgelaufen ist.