AtZüV

Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung

Verordnung für die Überprüfung der Zuverlässigkeit zum Schutz gegen Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe nach dem Atomgesetz

Vom 1.7.1999

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 2

Kategorien der Zuverlässigkeitsüberprüfung

Dem Umfang der Zugangsberechtigung oder der Verantwortung entsprechend wird nach Maßgabe des § 5

1. eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 1),
2. eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 2) oder
3. eine einfache Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 3)
durchgeführt.