Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes
Vom
18.2.1977
Neugefasst am
3.2.1995
Zuletzt geändert am
4.12.2023
§ 7a
Verfahren bei grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen
Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung gelten die Vorschriften der Abschnitte 1 und 3 des Teils 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.