AtVfV

Atomrechtliche Verfahrensverordnung

Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes

Vom 18.2.1977

Neugefasst am 3.2.1995

Zuletzt geändert am 4.12.2023

§ 2

Form und Inhalt des Antrags

(1) Der Antrag ist bei der Genehmigungsbehörde schriftlich zu stellen.

(2) Der Antrag muß enthalten

1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,
2. die Angabe, ob eine Genehmigung oder ein Vorbescheid beantragt wird,
3. die Angabe des Standortes und Angaben über Art und Umfang der Anlage.