AtVfV

Atomrechtliche Verfahrensverordnung

Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes

Vom 18.2.1977 (BGBl. I S. 280)

Neugefasst am 3.2.1995 (BGBl. I S. 180)

Zuletzt geändert am 11.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 411)

§ 15

Entscheidung

(1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.

(2) 1 Der Antrag ist abzulehnen, sobald die Prüfung ergibt, daß die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen und ihre Erfüllung nicht durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden kann. 2 Er kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller einer Aufforderung, die Unterlagen zu ergänzen, innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen ist.

(3) 1 Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. 2 Außerdem ist die Entscheidung nach § 17 öffentlich bekanntzumachen. 3 Ist die Entscheidung an mehr als 300 Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen, so werden diese Zustellungen durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt.

(4) Wird das Verfahren auf andere Weise abgeschlossen, so sind der Antragsteller und die Personen, die Einwendungen erhoben haben, hiervon zu benachrichtigen; sind mehr als 300 Personen zu benachrichtigen, so kann die Benachrichtigung nach § 4 Abs. 1 erfolgen.

§ 16

Inhalt des Genehmigungsbescheides

(1) Der Genehmigungsbescheid muß enthalten

1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,
2. die Angabe, daß eine Genehmigung oder eine Teilgenehmigung erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,
3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Genehmigung einschließlich des Standortes der Anlage,
4. die Nebenbestimmungen zur Genehmigung,
5. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde auch im Hinblick auf die Beachtung von § 4 zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen; die Begründung enthält auch eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden oder vermindert werden.

(2) Der Genehmigungsbescheid soll enthalten

1. den Hinweis, daß der Genehmigungsbescheid unbeschadet der Entscheidungen anderer Behörden ergeht, die für das Gesamtvorhaben auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften erforderlich sind, und
2. die Rechtsbehelfsbelehrung.

(3) 1 Bei UVP-pflichtigen Vorhaben muss der Bescheid über die Angaben nach Absatz 1 und 2 hinaus zumindest folgende Angaben enthalten:

1. eine Beschreibung der vorgesehenen umweltbezogenen Überwachungsmaßnahmen,
2. eine Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe hervorgehen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; hierzu gehören:
a) Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit,
b) die zusammenfassende Darstellung nach § 14a Absatz 1,
c) die begründete Bewertung nach § 14a Absatz 2,
d) eine Erläuterung, auf welche Art und Weise die begründete Bewertung, insbesondere die Angaben des UVP-Berichts nach § 3 Absatz 2, die behördlichen Stellungnahmen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Atomgesetzes und die behördlichen Stellungnahmen nach § 7a sowie die Einwendungen der Öffentlichkeit nach den §§ 7 und 7a in der Entscheidung berücksichtigt wurden oder auf welche Art und Weise ihnen anderweitig Rechnung getragen wurde.
Wird das Vorhaben nicht zugelassen, so müssen im Bescheid die dafür wesentlichen Gründe erläutert werden.

§ 17

Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung und Auslegung des Bescheids

(1) Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in der in § 4 Abs. 1 vorgesehenen Weise bekanntgemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen.

(2) 1 Eine Ausfertigung des gesamten Bescheides ist bei der Genehmigungsbehörde und bei der in § 6 Abs. 1 genannten sonstigen Stelle vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. 2 Maßgebend für die Festsetzung des Beginns der Frist ist der voraussichtliche Tag der Ausgabe des Veröffentlichungsblattes oder der Tageszeitung, die zuletzt erscheint. 3 In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Absatz 3 angefordert werden können. 4 Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. 5 Bei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt § 6 Absatz 5 entsprechend.

(3) Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden.

Fünfter Abschnitt
Besondere Vorschriften

§ 18

Teilgenehmigung

(1) Auf Antrag kann eine Teilgenehmigung erteilt werden, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, daß die Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlage vorliegen werden, und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung besteht.

(2) 1 Ist ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 gestellt, so kann die Genehmigungsbehörde zulassen, daß in den Unterlagen endgültige Angaben nur hinsichtlich des Gegenstandes der Teilgenehmigung gemacht werden. 2 Zusätzlich sind Angaben zu machen, die bei einer vorläufigen Prüfung ein ausreichendes Urteil darüber ermöglichen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlage vorliegen werden.

(3) 1 Betrifft der Antrag im Sinne des Absatzes 1 ein UVP-pflichtiges Vorhaben, erstreckt sich im Verfahren zur Erteilung einer Teilgenehmigung die Prüfung nach § 1a im Rahmen der vorläufigen Prüfung im Sinne des Absatzes 1 auf die erkennbaren Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf in § 1a genannte Schutzgüter und abschließend auf die Auswirkungen, deren Ermittlung, Beschreibung und Bewertung Voraussetzung für Feststellungen oder Gestattungen ist, die Gegenstand dieser Teilgenehmigung sind. 2 Ist für ein UVP-pflichtiges Vorhaben über eine weitere Teilgenehmigung zu entscheiden, ist die Anwendung der besonderen Vorschriften für UVP-pflichtige Vorhaben auf zusätzliche oder andere erhebliche Auswirkungen auf in § 1a genannte Schutzgüter zu beschränken. 3 Die Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen nach § 1b beschränkt sich auf den zu erwartenden Umfang der Prüfung nach § 1a; Absatz 2 gilt auch für die dem Antrag nach § 3 Abs. 2 zusätzlich beizufügenden Unterlagen.

§ 19

Vorbescheid

(1) Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides ist schriftlich bei der Genehmigungsbehörde des Landes zu stellen, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll.

(2) Bei nicht standortbezogenen Anträgen hat die Genehmigungsbehörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Verkündungsblatt, im Bundesanzeiger sowie in geeigneten Tageszeitungen bekanntzumachen.

(3) Der Vorbescheid muß enthalten

1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder Sitzes des Antragstellers,
2. die Angabe, daß ein Vorbescheid erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,
3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes des Vorbescheides,
4. die Voraussetzungen und Vorbehalte, unter denen der Vorbescheid erteilt wird,
5. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der erhobenen Einwendungen hervorgehen sollen.

(4) Der Vorbescheid soll enthalten

1. den Hinweis auf § 7a Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes,
2. den Hinweis, daß der Vorbescheid nicht zur Errichtung der Anlage oder von Teilen der Anlage berechtigt,
3. den Hinweis, daß der Vorbescheid unbeschadet der behördlichen Entscheidungen ergeht, die für das Gesamtvorhaben auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften erforderlich sind, und
4. die Rechtsbehelfsbelehrung.

(5) § 18 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 19a

Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren

Die Genehmigungsbehörde hat die bei der Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes überschlägig geprüften Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf die Umwelt nach Maßgabe des § 14a Absatz 2 bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.

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