Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes
Vom
18.2.1977
Neugefasst am
3.2.1995
Zuletzt geändert am
11.12.2024
Vierter Abschnitt
Genehmigung
§ 14
Sachprüfung
Die Prüfung durch die Genehmigungsbehörde erstreckt sich außer auf die Genehmigungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 des Atomgesetzes auch auf die Beachtung der übrigen das Vorhaben betreffenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften.