(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist erst zulässig, wenn die Aufsichtsbehörde dem Meldepflichtigen mitgeteilt hat, dass ein Zugang hierfür eröffnet wurde.
(2) 1Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen. 2Im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.