AtSMV

Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung

Verordnung über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und über die Meldung von Störfällen und sonstigen Ereignissen

Vom 14.10.1992

Zuletzt geändert am 29.11.2018

Fünfter Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 12

Verhältnis zu anderen Vorschriften

Die §§ 108 bis 110 der Strahlenschutzverordnung finden im Anwendungsbereich dieser Verordnung keine Anwendung.