ATGV

Auslandstrennungsgeldverordnung

Vom 27.6.2018

Zuletzt geändert am 6.3.2025

§ 16

Übergangsregelungen

Auslandstrennungsgeld für dienstliche Maßnahmen nach § 2 Absatz 1, die bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, wird nach den bisherigen Vorschriften gewährt oder weiter gewährt.