Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
Vom
23.12.1959
Neugefasst am
15.7.1985
Zuletzt geändert am
2.12.2025
§ 57
Abgrenzungen
Auf den Umgang mit Kernbrennstoffen finden das Sprengstoffgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie landesrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet des Sprengstoffwesens keine Anwendung.