AtEV

Atomrechtliche Entsorgungsverordnung

Verordnung über Anforderungen und Verfahren zur Entsorgung radioaktiver Abfälle

Vom 29.11.2018

§ 8

Umgehungsverbot

1Niemand darf sich den Pflichten dieser Verordnung dadurch entziehen, dass er radioaktive Abfälle aus zulassungsbedürftigen Tätigkeiten ohne Zulassung unter Inanspruchnahme der Regelung des § 5 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung durch Verdünnung oder Aufteilung in Freigrenzenmengen beseitigt, beseitigen lässt oder die Beseitigung dieser radioaktiven Abfälle ermöglicht. 2§ 34 der Strahlenschutzverordnung bleibt unberührt.