(1) Sofern sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, bestimmt sich die Regeldeckungssumme
(2) Ist der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen darauf gerichtet, dass sie bei der Ausübung der Heilkunde am Menschen angewandt werden oder dass sie in die Luft, das Wasser, den Boden oder den Bewuchs gelangen, ohne dass die weitere Verbreitung verhindert werden kann, so beträgt die Regeldeckungssumme das Zweifache der in der Anlage 2 angegebenen Werte.
(3) 1Beim Umgang mit radioaktiven Abfällen in einer Landessammelstelle oder in einer sonstigen zur Beseitigung radioaktiver Abfälle zugelassenen Einrichtung beträgt die Regeldeckungssumme 7 Millionen Euro, sofern es sich bei der Landessammelstelle oder der sonstigen Einrichtung nicht um eine Kernanlage im Sinne von § 2 Absatz 4 des Atomgesetzes handelt. 2Wird in einer sonstigen zur Beseitigung radioaktiver Abfälle zugelassenen Einrichtung nach Satz 1 mit radioaktiven Abfällen umgegangen, die aus einer Anlage im Sinne des § 7 des Atomgesetzes stammen, beträgt die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro.
(4) Für die Beförderung radioaktiver Stoffe gilt Absatz 1 entsprechend; bei der Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe sind die Werte der Anlage 2 Spalte 2 anzuwenden.
(5) 1Die Deckungssumme soll bei der Beförderung den Betrag von 35 Millionen Euro nicht überschreiten. 2Eine Überschreitung ist nur zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Betrag nach Satz 1 nicht angemessen ist; in diesem Fall kann die Verwaltungsbehörde die Deckungssumme bis zu einer Höchstgrenze des Zweifachen der Summe nach Satz 1 erhöhen. 3§ 16 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.