AtDeckV

Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung

Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz

Vom 25.1.1977

Neugefasst am 21.1.2022

§ 15

Anwendung radioaktiver Stoffe am Menschen in der medizinischen Forschung

Bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in der medizinischen Forschung muss die Deckungssumme in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Anwendung verbundenen Risiken stehen und auf der Grundlage der Risikoabschätzung so festgelegt werden, dass für den Fall des Todes oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit einer jeden Person, an der die radioaktiven Stoffe oder die ionisierende Strahlung angewendet werden, mindestens 500 000 Euro zur Verfügung stehen.