AtDeckV

Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung

Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz

Vom 25.1.1977

Neugefasst am 21.1.2022

§ 13

Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen

(1) 1Die Regeldeckungssumme beträgt für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, deren Errichtung und Betrieb einer Genehmigung bedarf, 25 Millionen Euro. 2Abweichend von Satz 1 beträgt für Ionenbeschleuniger, die für die Erzeugung von Radioisotopen zur Verwendung für die Positronen-Emissions-Tomographie oder Einzel-Photonen-Emissions-Tomographie im Zusammenhang mit der Ausübung der Heilkunde betrieben werden, die Regeldeckungssumme 1,5 Millionen Euro.

(2) Bedarf nur der Betrieb der Anlage einer Genehmigung, so beträgt die Regeldeckungssumme

1. 5 Millionen Euro, sofern die Anlage bei der Ausübung der Heilkunde angewendet wird,
2. 1,5 Millionen Euro, sofern je Sekunde mehr als 10⁸ Neutronen erzeugt werden oder die Endenergie der beschleunigten Elektronen mehr als 10 MeV oder die Endenergie der beschleunigten Ionen mehr als 1 MeV je Nukleon beträgt,
3. 500 000 Euro in allen übrigen Fällen.