AtAV

Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung

Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente

Vom 30.4.2009

Zuletzt geändert am 19.6.2020

§ 20

Mitwirkung der Zollstellen

Radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente sind bei der zuständigen Zollstelle unter Vorlage der in § 13 genannten Unterlagen anzumelden und auf Verlangen vorzuführen, wenn sie aus einem Drittland unmittelbar in das Inland oder aus dem Inland unmittelbar in ein Drittland verbracht werden.