1In den Fällen der §§ 14 und 15 ist eine Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente in oder durch das Inland nur zulässig, wenn die nach der Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 21) erforderliche Genehmigung von der zuständigen Behörde des jeweiligen anderen Mitgliedstaats erteilt worden ist. 2§ 13 gilt entsprechend.