AtAV

Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung

Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente

Vom 30.4.2009

Zuletzt geändert am 19.6.2020

§ 13

Übermittlung und Mitführen von Unterlagen

1Vor Beginn der Verbringung übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den zuständigen Behörden aller von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländer eine Ausfertigung von Abschnitt A-1, A-3, A-4a, A-5 oder B-1, B-3, B-4a, B-5 des einheitlichen Begleitscheins. 2Der Beförderer hat eine Ausfertigung der Unterlagen nach Satz 1 während des gesamten Beförderungsvorganges mitzuführen. 3Der Genehmigungsinhaber hat sicherzustellen, dass die Verpflichtung nach Satz 2 erfüllt wird.