1Vor Beginn der Verbringung übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den zuständigen Behörden aller von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländer eine Ausfertigung von Abschnitt A-1, A-3, A-4a, A-5 oder B-1, B-3, B-4a, B-5 des einheitlichen Begleitscheins. 2Der Beförderer hat eine Ausfertigung der Unterlagen nach Satz 1 während des gesamten Beförderungsvorganges mitzuführen. 3Der Genehmigungsinhaber hat sicherzustellen, dass die Verpflichtung nach Satz 2 erfüllt wird.