Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung
Vom
2.4.2008
Zuletzt geändert am
30.4.2026
§ 4
Das Bundesamt kann Verfahren übernehmen, für welche die Zuständigkeit der Grenzbehörden begründet wurde; auf Ersuchen der Grenzbehörden übernimmt es diese Verfahren.