AsylZBV

Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung

Vom 2.4.2008

§ 4

Das Bundesamt kann Verfahren übernehmen, für welche die Zuständigkeit der Grenzbehörden begründet wurde; auf Ersuchen der Grenzbehörden übernimmt es diese Verfahren.