AsylbLG

Asylbewerberleistungsgesetz

Vom 30.6.1993

Neugefasst am 5.8.1997

Zuletzt geändert am 25.10.2024

§ 8a

Meldepflicht

Leistungsberechtigte, die eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, haben dies spätestens am dritten Tag nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit der zuständigen Behörde zu melden.