Vom 30.6.1993
Neugefasst am 5.8.1997
Zuletzt geändert am 25.10.2024
Leistungsberechtigte, die eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, haben dies spätestens am dritten Tag nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit der zuständigen Behörde zu melden.