Vom 30.6.1993
Neugefasst am 5.8.1997
Zuletzt geändert am 25.10.2024
Zur Bestimmung des Zeitpunkts des Einsetzens der Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 ist § 18 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.