AsylbLG

Asylbewerberleistungsgesetz

Vom 30.6.1993

Neugefasst am 5.8.1997

Zuletzt geändert am 25.10.2024

§ 16

Sofortzuschlag

1Minderjährige Leistungsberechtigte sowie Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zusammenleben, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. 2Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.