AsylbLG

Asylbewerberleistungsgesetz

Vom 30.6.1993

Neugefasst am 5.8.1997

Zuletzt geändert am 25.10.2024

§ 14

Dauer der Anspruchseinschränkung

(1) Die Anspruchseinschränkungen nach diesem Gesetz sind auf sechs Monate zu befristen.

(2) Im Anschluss ist die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden.