ASG

Arbeitssicherstellungsgesetz

Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung

Vom 9.7.1968

Zuletzt geändert am 15.7.2024

§ 8

Ausnahmen von der Zustimmungsbedürftigkeit

(1) Eine Zustimmung nach § 7 ist nicht erforderlich

1. bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit, wenn die Zeit abgelaufen ist,
2. bei gelegentlichen Dienstleistungen oder Beschäftigungen gegen geringfügiges Entgelt, die der Krankenversicherungspflicht nicht unterliegen.

(2) 1Die Bundesagentur für Arbeit kann Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestimmter Betriebe und Bereiche von der Verpflichtung befreien, vor Lösung eines Arbeitsverhältnisses die Zustimmung der Agentur für Arbeit einzuholen. 2Die Befreiung ist dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat (Personalrat) schriftlich mitzuteilen. 3Der Arbeitgeber hat sie den Arbeitnehmern auf betriebsübliche Weise bekanntzumachen. 4Die Befreiung kann befristet und für bestimmte Betriebsabteilungen erteilt werden; sie ist jederzeit widerruflich.