ASG

Arbeitssicherstellungsgesetz

Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung

Vom 9.7.1968

Zuletzt geändert am 22.12.2025

§ 31b

Datenübermittlung durch die Jobcenter; Verordnungsermächtigung

1Die Jobcenter sind verpflichtet, im Verteidigungsfall oder nach Maßgabe von Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Daten an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates die erforderlichen Daten fest.