1Das Verfahren vor der Agentur für Arbeit ist kostenfrei. 2Notwendige Auslagen, die einer Person durch das Verfahren entstanden sind, werden ihr von der Agentur für Arbeit erstattet. 3Die Kosten der Untersuchungen nach § 25 Abs. 2 übernimmt die Agentur für Arbeit. 4Die Agentur für Arbeit ersetzt im Auftrag des Bundes Grenzarbeitnehmern, in Heimarbeit Beschäftigten, soweit sie nicht durch § 25 Abs. 4 erfaßt werden, sowie Selbständigen den Verdienstausfall; die Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden sinngemäß Anwendung. 5Diese Aufwendungen werden der Bundesagentur für Arbeit vom Bund erstattet.