(1) 1Die Verpflichtungsbehörde darf Personen nur in zumutbare Arbeitsverhältnisse verpflichten. 2Dabei sind Ausbildung, berufliche Tätigkeit, körperliche und geistige Fähigkeiten und die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der zu verpflichtenden Person sowie die besonderen Verhältnisse des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. 3§ 1 ist zu beachten. 4Den Belangen des bisherigen Arbeitgebers ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. 5Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann hierzu allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen; für die in § 11 Abs. 2 genannten Verpflichtungsbehörden bedürfen sie der Zustimmung des Bundesrates.
(2) 1Bei Personen, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, bedarf die Verpflichtung der vorherigen Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Behörde. 2Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn die Person lebens- und verteidigungswichtige Aufgaben der Behörde wahrzunehmen hat.