AromenDV

Aromendurchführungsverordnung

Durchführungsverordnung über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel

Vom 20.10.2021

Zuletzt geändert am 11.12.2024

§ 8

Übergangsvorschriften

Lakritzwaren, die nicht den Anforderungen des § 5 Absatz 2 entsprechen, dürfen bis zum Abbau der Vorräte auch nach dem 27. Oktober 2021 weiter in den Verkehr gebracht werden.