Durchführungsverordnung über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel
Vom
20.10.2021
Zuletzt geändert am
11.12.2024
§ 8
Übergangsvorschriften
Lakritzwaren, die nicht den Anforderungen des § 5 Absatz 2 entsprechen, dürfen bis zum Abbau der Vorräte auch nach dem 27. Oktober 2021 weiter in den Verkehr gebracht werden.