AromenDV

Aromendurchführungsverordnung

Durchführungsverordnung über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel

Vom 20.10.2021

Zuletzt geändert am 11.12.2024

§ 3

Lebensmittel, die für Säuglinge bestimmt sind

Die Verwendung von Aromastoffen ist verboten bei der Herstellung

1. von Säuglingsanfangsnahrung und
2. von Lebensmitteln, die für Säuglinge im Alter von weniger als sechzehn Wochen bestimmt sind.