ARegV

Anreizregulierungsverordnung

Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze

Vom 29.10.2007

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 8

Allgemeine Geldwertentwicklung

1Der Wert für die allgemeine Geldwertentwicklung ergibt sich aus dem durch das Statistische Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex. 2Für die Bestimmung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 1 wird der Verbraucherpreisgesamtindex des vorletzten Kalenderjahres vor dem Jahr, für das die Erlösobergrenze gilt, verwendet. 3Dieser wird ins Verhältnis gesetzt zum Verbraucherpreisgesamtindex für das Basisjahr.