ARegV

Anreizregulierungsverordnung

Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze

Vom 29.10.2007

Zuletzt geändert am 22.12.2023

Abschnitt 4
Qualitätsvorgaben

§ 18

Qualitätsvorgaben

1Qualitätsvorgaben dienen der Sicherung eines langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen. 2Hierzu dienen Qualitätselemente nach den §§ 19 und 20 und die Berichtspflichten nach § 21.