Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze
Vom
29.10.2007
Zuletzt geändert am
22.12.2023
Abschnitt 4
Qualitätsvorgaben
§ 18
Qualitätsvorgaben
1Qualitätsvorgaben dienen der Sicherung eines langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.
2Hierzu dienen Qualitätselemente nach den §§ 19 und 20 und die Berichtspflichten nach § 21.