ArbSchG

Arbeitsschutzgesetz

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit

Vom 7.8.1996 (BGBl. I S. 1246)

Zuletzt geändert am 15.7.2024 (BGBl. I S. Nr. 236)

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1Zielsetzung und Anwendungsbereich
Zweiter Abschnitt
Pflichten des Arbeitgebers
§ 3Grundpflichten des Arbeitgebers
Dritter Abschnitt
Pflichten und Rechte der Beschäftigten
§ 15Pflichten der Beschäftigten
Vierter Abschnitt
Verordnungsermächtigungen
§ 18Verordnungsermächtigungen
Fünfter Abschnitt
Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie
§ 20aGemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie
Zweiter Abschnitt
Pflichten des Arbeitgebers

§ 3

Grundpflichten des Arbeitgebers

(1) 1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. 2 Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. 3 Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2. Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

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