Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst
Vom
30.3.1957
Neugefasst am
16.7.2009
Zuletzt geändert am
30.3.2021
§ 5
Benachteiligungsverbot
Einem Arbeitnehmer, der Grundwehrdienst leistet oder an einer Wehrübung teilnimmt, darf in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen.