ArbPlSchG

Arbeitsplatzschutzgesetz

Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst

Vom 30.3.1957

Neugefasst am 16.7.2009

Zuletzt geändert am 30.3.2021

§ 14c

Verfahren

(1) 1Ist seit der Beendigung des Wehrdienstes ein Jahr verstrichen, können Beiträge nicht mehr nach § 14a Absatz 2 Satz 2 angemeldet und können Anträge nach § 14b Absatz 1 und 2 nicht mehr gestellt werden. 2Über die Erstattungsanträge entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. 3Leistungen nach den §§14a und 14b werden an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung ausgezahlt.

(2) 1Der Wehrpflichtige hat die Unterlagen zur Begründung des Erstattungsantrags drei Jahre aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Datum der Entscheidung über den Erstattungsantrag.