§ 35
Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens
(1)
Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist erfolglos beendet,
1.
wenn sich der andere Beteiligte innerhalb der ihm nach § 31 Abs. 2 gesetzten Frist nicht geäußert hat;
2.
wenn er es abgelehnt hat, sich auf das Verfahren vor der Schiedsstelle einzulassen;
3.
wenn innerhalb der Frist des § 34 Abs. 3 ein schriftlicher Widerspruch eines der Beteiligten bei der Schiedsstelle eingegangen ist.
(2)
Der Vorsitzende der Schiedsstelle teilt die erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens den Beteiligten mit.