Vom 25.7.1957
Zuletzt geändert am 7.7.2021
1In allen Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes kann jederzeit die Schiedsstelle angerufen werden. 2Die Schiedsstelle hat zu versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen.