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Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Vom 25.7.1957

Zuletzt geändert am 7.7.2021

5.
Schiedsverfahren

§ 28

Gütliche Einigung

1In allen Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes kann jederzeit die Schiedsstelle angerufen werden. 2Die Schiedsstelle hat zu versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen.