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Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Vom 25.7.1957

Zuletzt geändert am 7.7.2021

§ 15

Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb von Schutzrechten

(1) 1Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer zugleich mit der Anmeldung der Diensterfindung zur Erteilung eines Schutzrechts Abschriften der Anmeldeunterlagen zu geben. 2Er hat ihn von dem Fortgang des Verfahrens zu unterrichten und ihm auf Verlangen Einsicht in den Schriftwechsel zu gewähren.

(2) Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber auf Verlangen beim Erwerb von Schutzrechten zu unterstützen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben.