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Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Vom 25.7.1957

Zuletzt geändert am 7.7.2021

§ 11

Vergütungsrichtlinien

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erläßt nach Anhörung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (§ 12 des Tarifvertragsgesetzes) Richtlinien über die Bemessung der Vergütung.