ApoG

Apothekengesetz

Gesetz über das Apothekenwesen

Vom 20.8.1960

Neugefasst am 15.10.1980

Zuletzt geändert am 22.12.2025

§ 28a

Eine vor dem 1. Januar 2026 ausgestellte Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes gilt auch als Erlaubnis für den Versand von apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln gemäß den §§ 43 und 44a Absatz 2 des Tierarzneimittelgesetzes.