Gesetz über das Apothekenwesen
Vom 20.8.1960
Neugefasst am 15.10.1980
Zuletzt geändert am 19.7.2023
Einrichtungen, die der Arzneimittelversorgung der Angehörigen der Bundespolizei und der Bereitschaftspolizeien der Länder im Rahmen der freien Heilfürsorge sowie ihrer Tierbestände dienen, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Gesetzes.