(1) Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 2 auf Antrag des Erlaubnisinhabers um die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke, die keine Hauptapotheke ist, in einem abgelegenen Ort oder Ortsteil, in dem mangels Apotheke die Arzneimittelversorgung deutlich eingeschränkt ist (Zweigapotheke), erweitern, wenn der Antragsteller
(2) 1Einem Apotheker kann der Betrieb von insgesamt bis zu zwei Zweigapotheken zusätzlich zu der nach § 1 Absatz 2 zulässigen Anzahl an Filialapotheken erlaubt werden. 2Eine Erweiterung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 2 um die Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke wird für einen Zeitraum von zehn Jahren erteilt und kann erneut erteilt werden. 3Auf sie finden § 1 Absatz 3, § 8 Satz 1 bis 3 und § 9 entsprechende Anwendung.
(3) 1Die Erweiterung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 2 um die Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorgelegen hat. 2Neben den in § 3 genannten Fällen erlischt sie, wenn die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 2 nicht mehr besteht. 3§ 4 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.