Gesetz über das Apothekenwesen
Vom 20.8.1960
Neugefasst am 15.10.1980
Zuletzt geändert am 19.7.2023
Rechtsgeschäfte, die ganz oder teilweise gegen § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 verstoßen, sind nichtig.