AO

Abgabenordnung

Vom 16.3.1976

Neugefasst am 23.1.2025

Zuletzt geändert am 10.2.2026

§ 117k

Verwendung von nach der Richtlinie (EU) 2023/977 übermittelten Informationen

1Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die nach der Richtlinie (EU) 2023/977 an eine mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle der Finanzbehörden übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. 2Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat oder diese auf Ersuchen nachträglich genehmigt. 3Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Informationen gestellte Bedingungen sind zu beachten.