AnzV

Anzeigenverordnung

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz

Vom 19.12.2006

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 10

Anzeigen nach § 24 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes (Vereinigung von Instituten)

1Die Absicht von Instituten, sich zu vereinigen, ist von den beteiligten Instituten nach § 24 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes anzuzeigen, sobald auf Grund der geführten Verhandlungen anzunehmen ist, dass die Vereinigung zustande kommen wird. 2Das Scheitern der Fusionsverhandlungen ist unverzüglich mitzuteilen. 3Gleiches gilt bei erfolgreichen Fusionsverhandlungen für den rechtlichen Vollzug der Vereinigung.